AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für Projektierung, Projektentwicklung, Förder- und Finanzierungsstrukturierung, Realisierung sowie sonstige projektbezogene Leistungen von Ultima.

Stand: April 2026

Diese AGB sind auf Leistungen von Ultima im Bereich Projektentwicklung, Projektierung, Förderung, Finanzierung und Realisierung von Wohnbauprojekten ausgerichtet. Individuelle Verträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen vor.

1. Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Anfragen, Beratungen, Projektleistungen und sonstigen Leistungen der Ultima Ratio Gesellschaft für Grundstücksentwicklung und Projektion mbH, Grundschötteler Straße 82, 58300 Wetter (Ruhr), Deutschland.

Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ultima stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Schweigen, Leistungserbringung oder Entgegennahme von Leistungen gelten nicht als Zustimmung.

2. Leistungen von Ultima

Ultima erbringt projektbezogene Leistungen insbesondere in den Bereichen Grundstücks- und Vorhabenprüfung, Projektierung, Projektentwicklung, Fördermittelstrukturierung, Finanzierungsstrukturierung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Realisierungskoordination sowie Umsetzung von Wohnbauprojekten.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Leistungsverzeichnis, Projektplan oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Angaben auf der Website sind allgemeine Leistungsbeschreibungen und keine verbindliche Zusage eines bestimmten Ergebnisses.

Ultima schuldet nur die ausdrücklich vereinbarte Leistung. Eine bestimmte Förderzusage, Finanzierung, Genehmigung, Rendite, Wirtschaftlichkeit, Baukostenhöhe, Projektlaufzeit oder Realisierungsmöglichkeit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und eindeutig vereinbart ist.

3. Anfragen, Angebote und Vertragsschluss

Kontaktformulare, E-Mails, Telefonate und sonstige Anfragen über die Website sind unverbindlich. Sie begründen weder einen Vertrag noch eine Pflicht von Ultima, ein Angebot abzugeben oder eine Anfrage anzunehmen.

Angebote von Ultima sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung oder Abschluss eines gesonderten Vertrags zustande.

Ultima ist berechtigt, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Projektgrundlagen unklar sind, wirtschaftliche oder rechtliche Risiken bestehen, Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden oder das Vorhaben nicht zum Leistungsprofil von Ultima passt.

4. Leistungsumfang, Rangfolge und Leistungsänderungen

Vertragsgrundlagen gelten in folgender Rangfolge: individuelle Vereinbarung, angenommenes Angebot, Leistungsbeschreibung, Anlagen und Projektunterlagen, diese AGB, gesetzliche Vorschriften.

Projektentwicklungen hängen regelmäßig von externen Faktoren ab, insbesondere Behörden, Förderstellen, Finanzierungsinstituten, Grundstücksdaten, Planungsständen, Baukosten, Marktbedingungen, technischen Prüfungen und Entscheidungen Dritter. Ultima ist berechtigt, Projektannahmen und Empfehlungen anzupassen, wenn sich Projektgrundlagen ändern.

Änderungswünsche des Auftraggebers, nachträgliche Zusatzanforderungen, geänderte Projektziele, unvollständige Ausgangsdaten oder zusätzliche Prüfbedarfe gelten als zusätzliche Leistungen und können gesondert vergütet werden. Termine verlängern sich angemessen.

5. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, Ultima alle für das Projekt relevanten Informationen vollständig, richtig, prüffähig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ultima darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Angaben vertrauen.

Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Pflichten:

  • vollständige Bereitstellung von Grundstücks-, Objekt-, Planungs- und Wirtschaftsdaten,
  • rechtzeitige Vorlage von Genehmigungen, Bescheiden, Verträgen, Gutachten und Nachweisen,
  • Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner,
  • fristgerechte Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen,
  • Offenlegung bekannter Risiken, Lasten, Rechte Dritter, Altlasten, Mängel oder behördlicher Vorgaben,
  • rechtzeitige Zahlung vereinbarter Vergütungen, Abschläge und Fremdkosten.

Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, ist Ultima berechtigt, Leistungen zurückzustellen, Fristen anzupassen und entstehenden Mehraufwand gesondert abzurechnen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

6. Förderung, Finanzierung und Wirtschaftlichkeit

Fördermittel, Finanzierungsbausteine, Zuschüsse, Darlehen, Genehmigungen und sonstige externe Zusagen werden ausschließlich von den zuständigen Stellen, Banken, Förderinstituten, Behörden oder Dritten entschieden. Ultima übernimmt hierfür keine Garantie.

Einschätzungen von Ultima zur Förderfähigkeit, Finanzierungsstruktur, Wirtschaftlichkeit oder Realisierbarkeit beruhen auf den jeweils verfügbaren Informationen und dem jeweiligen Zeitpunkt der Prüfung. Änderungen von Förderprogrammen, Zinssätzen, Baukosten, Rechtslage, Verwaltungspraxis, Objektzustand oder Projektgrundlagen können die Einschätzung verändern.

Der Auftraggeber bleibt für seine Investitions-, Finanzierungs- und Projektentscheidungen selbst verantwortlich. Ultima haftet nicht für ausgebliebene Förderzusagen, abgelehnte Finanzierungen, geänderte Förderbedingungen, steigende Baukosten oder wirtschaftliche Erwartungen, soweit Ultima diese nicht schuldhaft und zurechenbar verursacht hat.

7. Subunternehmen, verbundene Unternehmen und Projektpartner

Ultima ist berechtigt, zur Vorbereitung, Durchführung, Koordination und Realisierung von Projekten Subunternehmen, verbundene Unternehmen, Nachunternehmer, Fachplaner, technische Dienstleister, Projektpartner, Berater und sonstige Dritte einzusetzen.

Der Einsatz solcher Unternehmen erfolgt insbesondere in Bereichen wie Planung, Bauausführung, technische Prüfung, Fördermittelvorbereitung, Finanzierungsvorbereitung, Energieberatung, Gutachtenerstellung, Koordination, Dokumentation und sonstigen projektbezogenen Leistungen.

Soweit Ultima Subunternehmen oder verbundene Unternehmen zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzt, bleibt Ultima im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglichen Vereinbarungen für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination verantwortlich. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und diesen Unternehmen entsteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird oder der Auftraggeber diese Unternehmen selbst beauftragt.

Der Auftraggeber stimmt zu, dass projektbezogene Informationen, Unterlagen und Daten an eingesetzte Subunternehmen, verbundene Unternehmen und Projektpartner weitergegeben werden dürfen, soweit dies zur Durchführung, Prüfung, Koordination oder Vorbereitung des Projekts erforderlich ist. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

8. Keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Finanzierungsberatung

Leistungen von Ultima stellen keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Anlageberatung oder erlaubnispflichtige Finanzierungsvermittlung dar, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart und gesetzlich zulässig ist.

Der Auftraggeber hat rechtliche, steuerliche, technische und finanzielle Fragen eigenverantwortlich durch geeignete Fachberater prüfen zu lassen. Empfehlungen zur Einbindung Dritter begründen keine Haftung von Ultima für deren Leistung oder Ergebnis.

9. Bau-, Werk- und Realisierungsleistungen

Soweit Ultima Bau-, Werk-, Koordinations-, Planungs- oder Realisierungsleistungen übernimmt, gelten der individuell vereinbarte Leistungsumfang und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werk- und Bauvertragsrechts.

Ein Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB oder ein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB kommt nur zustande, wenn Ultima ausdrücklich zur Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder zum Umbau eines Bauwerks oder zu entsprechenden erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet wird.

Bei Verbraucherbauverträgen gelten zwingende gesetzliche Sondervorschriften. In solchen Fällen gehen gesonderte Vertragsunterlagen, Baubeschreibungen, Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrungen vor.

10. Termine, Fristen und Verzögerungen

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Unverbindliche Zeitpläne dienen ausschließlich der Projektsteuerung.

Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen auf fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, Änderungen des Leistungsumfangs, Entscheidungen Dritter, behördlichen Verfahren, Förderstellen, Finanzierungsinstituten, Fachplanern, Nachunternehmern, Material- oder Kapazitätsengpässen oder höherer Gewalt beruhen.

Gerät der Auftraggeber mit Mitwirkung, Zahlung oder Freigaben in Verzug, ist Ultima berechtigt, die Leistung auszusetzen. Hierdurch entstehende Stillstands-, Vorhalte-, Koordinations- oder Wiederanlaufkosten kann Ultima gesondert berechnen.

11. Vergütung, Abschläge, Fälligkeit und Verzug

Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sie kann pauschal, nach Zeitaufwand, projektbezogen, phasenbezogen, erfolgsabhängig oder kombiniert vereinbart werden.

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Gegenüber Verbrauchern gelten zwingende gesetzliche Vorgaben.

Ultima kann angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen verlangen. Dies gilt insbesondere bei mehrstufigen Projekten, längeren Projektlaufzeiten, Fremdkosten, erhöhtem Koordinationsaufwand oder Bau- und Realisierungsleistungen.

Bei Zahlungsverzug ist Ultima berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, laufende Arbeiten zu unterbrechen, Zusatzaufwand zu berechnen und gesetzliche Verzugszinsen sowie Verzugsschäden geltend zu machen. Rechte aus bereits erbrachten Leistungen bleiben bestehen.

12. Sicherheiten, Zurückbehaltung und Vorleistungsschutz

Ultima ist berechtigt, vor Beginn oder Fortführung wesentlicher Leistungen angemessene Vorschüsse, Abschläge, Zahlungsnachweise oder Sicherheiten zu verlangen, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

Bei Bauleistungen bleiben gesetzliche Ansprüche auf Sicherheiten, insbesondere nach § 650f BGB, unberührt. Leistet der Auftraggeber eine berechtigt verlangte Sicherheit oder Zahlung nicht fristgerecht, kann Ultima die Leistung verweigern oder den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen.

13. Fremdkosten und Leistungen Dritter

Kosten Dritter, insbesondere Behördengebühren, Gutachten, Vermessung, Statik, Fachplanung, Rechts- und Steuerberatung, Bankkosten, Fördermittelberatung Dritter, Prüfungen, Energieberatung, technische Nachweise oder sonstige externe Leistungen, sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Werden Dritte auf Wunsch oder mit Zustimmung des Auftraggebers beauftragt, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten. Ultima haftet nicht für Leistungen unmittelbar vom Auftraggeber beauftragter Dritter.

14. Unterlagen, Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

Konzepte, Berechnungen, Projektstrukturen, Analysen, Förderlogiken, Präsentationen, Texte, Kalkulationen, Pläne, Entwürfe und sonstige Arbeitsergebnisse von Ultima dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.

Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nutzung für andere Projekte ist ohne vorherige Zustimmung von Ultima untersagt, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.

Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Vergütungen und Kosten auf den Auftraggeber über. Bis dahin ist Ultima berechtigt, Unterlagen zurückzuhalten.

15. Vertraulichkeit und Referenzen

Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen, Projektunterlagen, wirtschaftliche Daten, Finanzierungsinformationen, Geschäftsgeheimnisse und nicht öffentliche Projektdetails vertraulich.

Ultima darf abgeschlossene Projekte, Projektarten und anonymisierte Projekterfahrungen als Referenz oder zur Darstellung eigener Erfahrung verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen offengelegt und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers verletzt werden. Eine namentliche Nennung erfolgt nur mit Zustimmung.

16. Abnahme, Prüfung und Mängel

Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme. Der Auftraggeber hat Leistungen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel oder Unstimmigkeiten zeitnah mitzuteilen.

Verzögert der Auftraggeber die Prüfung, Freigabe oder Abnahme ohne berechtigten Grund, kann Ultima eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf gelten gesetzliche Abnahmefolgen, soweit anwendbar.

Keine Mängel liegen vor, soweit Abweichungen auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers, geänderten Projektgrundlagen, Entscheidungen Dritter, behördlichen Vorgaben, Förderbedingungen oder Umständen beruhen, die Ultima nicht zu vertreten hat.

17. Haftung

Ultima haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Ultima nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Ultima haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Förderzusagen, abgelehnte Finanzierungen, Kostensteigerungen, Marktveränderungen, Entscheidungen Dritter, behördliche Verzögerungen oder wirtschaftliche Erwartungen, soweit Ultima diese nicht nach den vorstehenden Regelungen zu vertreten hat.

Gegenüber Unternehmern ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf die für den jeweiligen Auftrag netto vereinbarte Vergütung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zwingender gesetzlicher Haftung.

18. Laufzeit, Kündigung und Folgen der Beendigung

Laufzeit und Kündigungsrechte richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag frei, bleibt der gesetzliche Vergütungsanspruch von Ultima nach § 648 BGB unberührt. Ultima ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu verlangen.

Bei vorzeitiger Beendigung sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen, angefallenen Fremdkosten, vorbereitenden Aufwendungen, Koordinationsleistungen und nicht mehr vermeidbaren Kosten zu vergüten. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.

19. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Besteht ein Widerrufsrecht, wird der Verbraucher gesondert nach den gesetzlichen Vorgaben belehrt.

Bei Verbraucherbauverträgen können besondere Informations- und Widerrufsrechte gelten. Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.

20. Datenschutz

Ultima verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften. Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung unter /pages/datenschutz.

21. Verbraucherstreitbeilegung

Ultima ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

22. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Ultima, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Aufrechnung ist gegenüber Unternehmern nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Ultima anerkannten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.